Frau A. macht diese ergänzenden Anmerkungen zu dem Beitrag von Herrn Ralf B. über "Exostosen und Schwerbehinderung".
Ich (geb.1963) habe auf Grund meiner Exostosenerkrankung 1981 einen Antrag beim Versorgungsamt auf Schwerbehinderung gestellt. Nach Abgabe von diversen Arztberichten
und einer amtsärztlichen Untersuchung kam einige Monate später der Bescheid.
Der 1. Bescheid bezog sich auf: „Knochenerkrankung / Beinverkürzung links" und war auf 5 Jahre befristet. 30% wurden dafür berechnet.
1986 wurde nach einer weiteren Untersuchung zusätzlich eine Wirbelsäulenfehlhaltung mit aufgenommen, die Prozente blieben aber weiterhin bei 30%.
Auf der Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt (nach § 65 Ab.1 der Einkommenssteuer – Durchführungsverordnung) wird lediglich der Grad der Behinderung bescheinigt
(nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes), ohne Benennung der Behinderung. Es wird vermerkt, dass die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt hat.
Bei der Steuererklärung kann man bei einer 30%igen Erwerbsminderung bei der „Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen“ einen Pauschbetrag von 600 DM geltend
machen (§ 33 - 33 c des Einkommenssteuergesetzes / behinderungsbedingte Aufwendungen).
Ebenfalls konnte ich die Prozente geltend machen bei der Errechnung eines Teilerlasses von der Bafögrückzahlung durch Kinderbetreuung.
Ein Antrag auf Erhöhung der Prozente auf Grund einer Verschlechterung durch einen aktuellen Bandscheibenvorfall wurde gerade erst abgelehnt.
Erstveröffentlichung am 10.08.2005 - letzte Änderung/Überprüfung dieser Internetseite am 09.02.2017